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STK 2019 9

Bewährungshilfe und Weisungen

Schwyz · 2020-04-27 · Deutsch SZ
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Bewährungshilfe und Weisungen | Strafgesetzbuch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 B.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, wovon 31 Tage durch Haft und 63 Tage als durch Ersatz- massnahmen erstanden sind, und einer Busse von CHF 2‘100.00.

E. 3 B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30.00.

E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festzusetzen.

E. 5 Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

E. 6 Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen auszusprechen.

E. 7 Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen und B.________ folgende Weisungen zu erteilen:

a. das Verbot, mit D.________ und H.________ in Kontakt zu treten bzw. mit ihnen Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen, wobei jegliche Kommuni- kationsart wie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektro- nisch untersagt werden soll (Art. 67b Abs. 2 Bst. a StGB);

Kantonsgericht Schwyz 3

b. das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern bzw. die Auflage, sich von diesen bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich wegzubegeben (Art. 67b Abs. 2 Bst. b StGB);

c. das Verbot, sich in Schindellegi aufzuhalten bzw. diese Ortschaft zu betreten (Art. 67b Abs. 2 Bst. c StGB);

d. die Auflage, sich mindestens einmal alle zwei Wochen einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterzie- hen.

E. 8 (Zivilforderungen)

E. 9 (Kosten)

E. 10 (Amtliche Verteidigung)

E. 11 (Unentgeltliche Rechtspflege)

E. 12 (Zustellung)

E. 13 (Rechtsmittel) Mit Beschluss vom 23. November 2018 ordnete das Strafgericht Schwyz fol- gendes an (KG-act. 3):

1. Anstelle der Sicherheitshaft werden gegen den Beschuldigten bis am 22. Februar 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert:

a) Das Verbot, mit D.________ und H.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schrift- lich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten;

b) das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern;

c) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Un- terstützung (schwerpunktmässig insbesondere Wohnen, Ta- gesstruktur, Finanzen, Lebensunterhalt, psychische Gesund- heit, soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Be- währungsdienst zusammenzuarbeiten und dort regelmässige Gesprächstermine wahrzunehmen.

Kantonsgericht Schwyz 5

2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrenslei- tung ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmass- nahmen stellen.

3. (Kosten)

4. (Zustellung)

5. (Rechtsmittel)

c) Gegen das Urteil vom 23. November 2018 meldete die Staatsanwalt- schaft am 5. Dezember 2018 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 21. Fe- bruar 2019 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (KG-act. 9):

1. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei für die Dauer der Probezeit B.________ folgende Weisung zu er- teilen:

c) die Auflage, sich einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterziehen, wobei der Bewährungs- dienst in Absprache mit dem Psychotherapeuten die Häufigkeit und Intensität zu bestimmen hat.

2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 verlängerte der Kantonsgerichtspräsi- dent die mit Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 anstelle von Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils der Berufungsinstanz (KG-act. 8). Am

6. Mai 2019 erstattete G.________ einen schriftlichen Bericht über den Be- schuldigten (KG-act. 17). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 be- antwortete G.________ die mit Verfügung vom 11. Juni 2019 gestellten Zu- satzfragen (KG-act. 21 und 22). Am 2. Juli 2019 nahmen die Verteidigung (KG-act. 25) und die Staatsanwaltschaft (KG-act. 26) dazu Stellung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2019 die Berufungsbegründung ein (KG-act 29). Am 30. August 2019 erstattete die Verteidigung die Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 6 antwort und trug auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge an (KG-act. 31). Mit Eingabe vom 17. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 34). Die Verteidi- gung reichte am 29. Oktober 2019 nochmals eine Stellungnahme ein (KG-act. 37). Die Privatklägerin verzichtete auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort (KG-act. 35).

2. Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen stehen im Dienst der Spezialprävention und sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verur- teilten zu verhüten. Sie dürfen keine anderen, repressive oder generalpräven- tive Zwecke verfolgen. Weisungen müssen demzufolge dazu bestimmt und geeignet sein, erzieherisch oder bessernd auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., 2006, S. 153 f.; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 26 f.; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 9. A., S. 339 und 348). Sodann greifen Weisungen stets in die Frei- heit des Betroffenen ein, weshalb sie verhältnismässig sein müssen. Die Wei- sungen sollen dem Verurteilten angesichts seiner Situation kein übermässiges Opfer abverlangen und die Natur der begangenen Straftat sowie der Strafta- ten, die der Verurteilte möglicherweise erneut begehen könnte, ebenso wie die Schwere der Straftaten und die Grösse der Rückfallgefahr berücksichtigen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, a.a.O., S. 154).

a) Die Vorinstanz hielt die Weiterführung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie nicht für notwendig. Zur Begründung führte sie aus, zum ei- nen sei das Tatgeschehen gemäss den Aussagen des Beschuldigten in letzter Zeit eher weniger thematisiert worden, zum anderen sei entgegen den Schil- derungen im Therapieverlaufsbericht nicht ersichtlich, inwieweit die Therapie

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschuldigten in Zukunft tatsächlich noch von Nutzen sein könnte. Ange- sichts des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sei nicht davon auszugehen, dass eine Weiterführung der ambulanten risikoorien- tierten Psychotherapie geeignet sei, nach wie vor erzieherisch auf den Verur- teilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (angef. Urteil, E. 7).

b) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe die Psychotherapie ohne nähere Begründung und entgegen den Empfehlungen von G.________ vom 10. November 2018 aufgehoben. Es seien keine Gründe dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche die Ansicht der Vorinstanz zu stützen ver- möchten. Um sicherzustellen, dass die vom Beschuldigten bereits gewonne- nen Einsichten nachhaltig wirken würden und um angemessene Problem- und Konfliktlösungsstrategien einzuüben, liege die Fortsetzung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie im öffentlichen Interesse und werde zudem auch von G.________ empfohlen. Sodann bestünden gute Erfolgsaussichten, dass es mittels der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie gelinge, die Rückfallgefahr des Beschuldigten für Beleidigungen, Bedrohungen und kör- perliche Übergriffe mittel- bis langfristig zu senken, weshalb sich die Therapie als geeignet erweise. Die fallführende Fachperson des Bewährungsdienstes des Kantons Schwyz verfüge nicht über einen qualifizierten psychotherapeuti- schen Hintergrund, weshalb sie die professionelle „Führung“ gemäss Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 nicht als mildere Massnahme bewerkstelli- gen könne. Ferner handle es sich bei der ambulanten risikoorientierten Psy- chotherapie um keinen körperlichen oder chemischen Eingriff, sondern um einen minimen Eingriff in die psychische Integrität des Beschuldigten. Im Übri- gen könne in Bezug auf Häufigkeit, Intensität und Therapieort auf die individu- ellen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen werden. Die Massnahme sei somit verhältnismässig. Die Zustimmung des Beschuldigten sei überdies nicht erforderlich, zumal die Motivationsarbeit ein Bestandteil der

Kantonsgericht Schwyz 8 Behandlung darstelle und eine Therapiemotivation erst geschaffen werden müsse.

c) aa) Gemäss dem Fokalgutachten von F.________ und I.________ vom

30. November 2017 lagen beim Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt Hinweise für ein moderates bis deutliches einschlägiges Rückfallrisiko für Beleidigun- gen, Bedrohungen und körperliche Übergriffe in spezifischen Situationen (Kontakt zu Schwester und deren Freund) vor, dem ein ansatzweise adäqua- tes Problembewusstsein gegenüberstand. Die Ausführungsbereitschaft für die in Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten als schwere Gewalt- straftat wurde als gering eingestuft (U-act. 11.1.06, S. 28). Als Massnahmen empfahlen die Gutachter zum einen eine akute Distanzierung und Trennung von der aufgeladenen und den Beschuldigten provozierenden sozialen Situa- tion, und zum anderen ein psychotherapeutisch-pädagogisches Monitoring seiner ungelösten Lebensthemen und Reaktionsbereitschaften. Die zum Zeit- punkt des Gutachtens bereits angeordnete therapeutisch-pädagogische Be- gleitung bzw. Behandlung sollte gemäss den Gutachtern mindestens ein Jahr fortgeführt werden (U-act. 11.1.06, S. 28 f.). bb) G.________, Psychotherapeut, hielt in seinem Psychotherapieverlaufs- bericht vom 10. November 2018 fest, beim Beschuldigten hätten die Persön- lichkeits- und Autonomieentwicklung einen deutlichen Zuwachs erfahren. Die psychosoziale Funktionalität und damit die Selbststeuerung seien als gut zu bezeichnen. Das Introjizieren einer modifizierten Familienhierarchie und ent- sprechender Familienwerte sowie das Einüben adäquater Problem- und Kon- fliktlösungsstrategien bedürfe weiter der Reflexion und Zeit. Das psychosozia- le Funktionsniveau des Beschuldigten sei mehrheitlich gut. Angesichts des positiven Psychotherapieverlaufs sei von einer positiven Legalprognose aus- zugehen (Vi-act. 16, S. 5).

Kantonsgericht Schwyz 9 Mit Bericht vom 6. Mai 2019 führte er sodann aus, dass er den Beschuldigten seit der Aufhebung der psychotherapeutischen Massnahme zu keinen weite- ren therapeutischen Sitzungen gesehen habe und sich der Bericht deshalb auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der einlässlichen Standortbestim- mung vom 5. Juni 2019 (recte: 2018) stützen würde. Der Beschuldigte habe bis November 2018 einen ausserordentlich hohen Aufwand für den Mass- nahmenvollzug (Bewährungshilfe/ambulante Psychotherapie) leisten müssen und diesen auch bravourös geleistet. Seine Persönlichkeitsentwicklung habe in dieser Zeit einen deutlichen Zuwachs erfahren, er sei in der Lage, mehrheit- lich Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und rücke in der Autono- mieentwicklung voran. Aus familienstrukturellen Gründen seien aber diskrete Defizite in der Halt- und Orientierungsfindung wahrnehmbar, welche sich vor- nehmlich im Freizeitverhalten auswirken würden. Der Beschuldigte bedürfe daher weiter professioneller „Führung“, insbesondere der Arbeit an der Selbststeuerung, dem Konfliktmanagement und den gängigen Themen, wel- che das frühe Erwachsenenalter ausmache (KG-act. 17, S. 3). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 16. Juni 2019 erklärte G.________, das Instrumentarium der professionellen „Führung“ könne z.B. von einer Fachperson mit einem qualifizierten sozialarbeiterischen Hintergrund und ei- ner elaborierten Berufserfahrung wahrgenommen werden. Demgegenüber könne die ambulante risikoorientierte Psychotherapie nur von einem aner- kannten Psychotherapeuten mit klinischem Hintergrund wahrgenommen wer- den (KG-act. 22, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt eines ganzheitlichen Betreu- ungs- und Behandlungszuganges könne mittels professioneller „Führung“ das im Fokalgutachten vom 30. November 2017 erwähnte Rückfallrisiko gebannt werden. Es stelle sich bei einer Aufwandsbegrenzung allerdings die Frage, ob eine Auftragszentrierung bei einer Fachperson sinnvoll und zielführend sei (KG-act. 22, S. 2). Soll eine Auftragszentrierung vorgenommen werden, dann dränge sich die Bewährungshilfe auf. Diesfalls könne aber nicht mehr von ei- nem ambulanten risikoorientierten psychotherapeutischen Zugang gespro- chen werden, es sei denn, die fallführende Fachperson verfüge über einen

Kantonsgericht Schwyz 10 qualifizierten psychotherapeutischen Hintergrund. Soll den Schlussfolgerun- gen des Fokalgutachtens und der Komplexität des vorliegenden Falles genügt werden, dann wäre das vorbestehende Setting von Bewährungshilfe und Psy- chotherapie wiederaufzunehmen (KG-act. 22, S. 2). cc) Der Beschuldigte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

23. November 2018 an, die Therapie verlaufe gut, er wisse aber nicht genau, ob ihm diese etwas nütze (Vi-act. 21, S. 4, Fragen 19 und 21). Er empfinde es als positiv, dass er über das Geschehene sprechen könne (Vi-act. 21, S. 5, Frage 23), wobei mittlerweile eher weniger darüber gesprochen werde (Vi- act. 21, S. 4, Frage 20). Er könne aber nicht genau sagen, was sich durch die Therapie verbessert habe (Vi-act. 21, S. 9, Frage 54). Auch ohne die Therapie würde das, was passiert sei, nicht mehr passieren (Vi-act. 21, S. 5, Frage 24). Er sei nicht dafür, dass die Therapie weitergeführt werde, weil es jedes Mal ein sehr grosser Aufwand sei (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25.)

d) Die Wiederaufnahme einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie ist gemäss den Ausführungen von G.________ geeignet, um das im Fokal- gutachten vom 30. November 2017 festgestellte Rückfallrisiko zu verringern. Zu beachten ist jedoch, dass G.________ bereits mit Bericht vom 10. Novem- ber 2018 eine deutliche Verbesserung bei der Persönlichkeits- und Autono- mieentwicklung des Beschuldigten feststellte und deshalb von einer positiven Legalprognose ausging. Es ist somit von einer geringeren Rückfallgefahr aus- zugehen, als dies im Fokalgutachten vom 30. November 2017 festgehalten wurde. Ferner führt G.________ mit Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

E. 16 Juni 2019 aus, das Rückfallrisiko könne mittels professioneller „Führung“ gebannt werden. Auch wenn er eine Beibehaltung des vorbestehenden Set- tings aus Bewährungshilfe und Psychotherapie bevorzugt, schliesst er eine Aufwandsbegrenzung bzw. Auftragszentrierung bei der Bewährungshilfe nicht als ungeeignet aus. Insofern stellt eine solche Auftragszentrierung ein milde- res Mittel gegenüber der Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme des vorbeste-

Kantonsgericht Schwyz 11 henden Settings dar. Sodann führte der Beschuldigte aus, die Therapie stelle für ihn einen grossen Aufwand dar, vor allem wenn er am nächsten Tag arbei- te oder Prüfungen habe (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25). Hinzu kommt, dass auf- grund der Aussagen des Beschuldigten von einer geringen Therapiemotivati- on auszugehen ist. Obwohl auch die Motivationsarbeit ein Bestandteil der Be- handlung darstellt, ist angesichts der Tatsache, dass die geringe Therapiemo- tivation des Beschuldigten ungefähr ein Jahr nach Aufnahme der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie festgestellt werden konnte, zumindest frag- lich, inwiefern eine solche Therapiemotivation überhaupt noch erreicht werden kann. Überdies hält sich der Beschuldigte, soweit dies aus den Akten ersicht- lich ist, an die von der Vorinstanz angeordneten Weisungen. Die im Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 erwähnten Ereignisse (Vorfall in einer Bar in der Lenzerheide im Dezember 2018 sowie SVG-Delikt im Februar 2019) sind nicht näher dokumentiert bzw. hinsichtlich des mutmasslichen SVG- Delikts für die vorliegende Frage der Rückfallgefahr von Beleidigungen, Be- drohungen und körperlichen Übergriffen nicht relevant. Wenngleich der zeitli- che Aufwand für die Therapie (eine Therapiestunde in zwei Wochen) vom Be- schuldigten grundsätzlich kein übermässiges Opfer abverlangen würde, grei- fen Weisungen stets in die Freiheit des Betroffenen ein. Angesichts der er- wähnten Gründe erscheint eine Wiederaufnahme der ambulanten risikoorien- tierten Psychotherapie nicht verhältnismässig, weshalb die Berufung abzuwei- sen ist.

3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 sowie 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zu- züglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein, weshalb die Vergütung

Kantonsgericht Schwyz 12 nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob eine zusätzliche Weisung erteilt werden soll. Diesbezüglich stellten sich keine be- sonderen Schwierigkeiten und der Umfang ist eng begrenzt. In Anbetracht dessen sowie dem mutmasslichen Aufwand des Verteidigers für die Ausarbei- tung der fünfseitigen Berufungsantwort und den weiteren Stellungnahmen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.00 angemessen. Nachdem die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen sind, besteht für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Privatklägerin hatte im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 433 StPO);- erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt. Kantonsgericht Schwyz 13
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 27. April 2020 STK 2019 9 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Bewährungshilfe und Weisungen (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018, SGO 2018 11);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Anklage vom 7. September 2018 gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln was folgt (angef. Verfügung):

1. B.________ sei schuldig zu sprechen:

a. der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

b. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

c. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

d. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

e. der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

f. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG.

2. B.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, wovon 31 Tage durch Haft und 63 Tage als durch Ersatz- massnahmen erstanden sind, und einer Busse von CHF 2‘100.00.

3. B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30.00.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festzusetzen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

6. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen auszusprechen.

7. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen und B.________ folgende Weisungen zu erteilen:

a. das Verbot, mit D.________ und H.________ in Kontakt zu treten bzw. mit ihnen Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen, wobei jegliche Kommuni- kationsart wie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektro- nisch untersagt werden soll (Art. 67b Abs. 2 Bst. a StGB);

Kantonsgericht Schwyz 3

b. das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern bzw. die Auflage, sich von diesen bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich wegzubegeben (Art. 67b Abs. 2 Bst. b StGB);

c. das Verbot, sich in Schindellegi aufzuhalten bzw. diese Ortschaft zu betreten (Art. 67b Abs. 2 Bst. c StGB);

d. die Auflage, sich mindestens einmal alle zwei Wochen einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterzie- hen.

8. Die Kosten des Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen.

b) Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 23. November 2018 wie folgt (Vi-act. 22):

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, begangen am 11. Oktober 2017;

b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Oktober 2017;

c) der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Oktober 2017 sowie Ende Septem- ber 2017;

d) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen Ende September 2017;

e) des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 11. Okto- ber 2017.

2. Im Übrigen wird B.________ freigesprochen.

3. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Anrechnung von 147 Tagen Haft und Ersatzmass- nahmen (davon 31 Tage Haft und 116 Tage Ersatzmassnahmen) sowie einer Busse von Fr. 1‘800.-- bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.

Kantonsgericht Schwyz 4

6. Für die Dauer der Probezeit werden Bewährungshilfe angeordnet und B.________ folgende Weisungen erteilt:

a) das Verbot, mit D.________ und H.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schrift- lich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten;

b) das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern.

7. Bezüglich der Ersatzmassnahme wird auf den separaten Be- schluss des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 verwie- sen.

8. (Zivilforderungen)

9. (Kosten)

10. (Amtliche Verteidigung)

11. (Unentgeltliche Rechtspflege)

12. (Zustellung)

13. (Rechtsmittel) Mit Beschluss vom 23. November 2018 ordnete das Strafgericht Schwyz fol- gendes an (KG-act. 3):

1. Anstelle der Sicherheitshaft werden gegen den Beschuldigten bis am 22. Februar 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert:

a) Das Verbot, mit D.________ und H.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schrift- lich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten;

b) das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern;

c) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Un- terstützung (schwerpunktmässig insbesondere Wohnen, Ta- gesstruktur, Finanzen, Lebensunterhalt, psychische Gesund- heit, soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Be- währungsdienst zusammenzuarbeiten und dort regelmässige Gesprächstermine wahrzunehmen.

Kantonsgericht Schwyz 5

2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrenslei- tung ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmass- nahmen stellen.

3. (Kosten)

4. (Zustellung)

5. (Rechtsmittel)

c) Gegen das Urteil vom 23. November 2018 meldete die Staatsanwalt- schaft am 5. Dezember 2018 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 21. Fe- bruar 2019 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (KG-act. 9):

1. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei für die Dauer der Probezeit B.________ folgende Weisung zu er- teilen:

c) die Auflage, sich einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterziehen, wobei der Bewährungs- dienst in Absprache mit dem Psychotherapeuten die Häufigkeit und Intensität zu bestimmen hat.

2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 verlängerte der Kantonsgerichtspräsi- dent die mit Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 anstelle von Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils der Berufungsinstanz (KG-act. 8). Am

6. Mai 2019 erstattete G.________ einen schriftlichen Bericht über den Be- schuldigten (KG-act. 17). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 be- antwortete G.________ die mit Verfügung vom 11. Juni 2019 gestellten Zu- satzfragen (KG-act. 21 und 22). Am 2. Juli 2019 nahmen die Verteidigung (KG-act. 25) und die Staatsanwaltschaft (KG-act. 26) dazu Stellung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2019 die Berufungsbegründung ein (KG-act 29). Am 30. August 2019 erstattete die Verteidigung die Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 6 antwort und trug auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge an (KG-act. 31). Mit Eingabe vom 17. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 34). Die Verteidi- gung reichte am 29. Oktober 2019 nochmals eine Stellungnahme ein (KG-act. 37). Die Privatklägerin verzichtete auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort (KG-act. 35).

2. Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen stehen im Dienst der Spezialprävention und sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verur- teilten zu verhüten. Sie dürfen keine anderen, repressive oder generalpräven- tive Zwecke verfolgen. Weisungen müssen demzufolge dazu bestimmt und geeignet sein, erzieherisch oder bessernd auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., 2006, S. 153 f.; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 26 f.; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 9. A., S. 339 und 348). Sodann greifen Weisungen stets in die Frei- heit des Betroffenen ein, weshalb sie verhältnismässig sein müssen. Die Wei- sungen sollen dem Verurteilten angesichts seiner Situation kein übermässiges Opfer abverlangen und die Natur der begangenen Straftat sowie der Strafta- ten, die der Verurteilte möglicherweise erneut begehen könnte, ebenso wie die Schwere der Straftaten und die Grösse der Rückfallgefahr berücksichtigen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, a.a.O., S. 154).

a) Die Vorinstanz hielt die Weiterführung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie nicht für notwendig. Zur Begründung führte sie aus, zum ei- nen sei das Tatgeschehen gemäss den Aussagen des Beschuldigten in letzter Zeit eher weniger thematisiert worden, zum anderen sei entgegen den Schil- derungen im Therapieverlaufsbericht nicht ersichtlich, inwieweit die Therapie

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschuldigten in Zukunft tatsächlich noch von Nutzen sein könnte. Ange- sichts des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sei nicht davon auszugehen, dass eine Weiterführung der ambulanten risikoorien- tierten Psychotherapie geeignet sei, nach wie vor erzieherisch auf den Verur- teilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (angef. Urteil, E. 7).

b) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe die Psychotherapie ohne nähere Begründung und entgegen den Empfehlungen von G.________ vom 10. November 2018 aufgehoben. Es seien keine Gründe dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche die Ansicht der Vorinstanz zu stützen ver- möchten. Um sicherzustellen, dass die vom Beschuldigten bereits gewonne- nen Einsichten nachhaltig wirken würden und um angemessene Problem- und Konfliktlösungsstrategien einzuüben, liege die Fortsetzung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie im öffentlichen Interesse und werde zudem auch von G.________ empfohlen. Sodann bestünden gute Erfolgsaussichten, dass es mittels der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie gelinge, die Rückfallgefahr des Beschuldigten für Beleidigungen, Bedrohungen und kör- perliche Übergriffe mittel- bis langfristig zu senken, weshalb sich die Therapie als geeignet erweise. Die fallführende Fachperson des Bewährungsdienstes des Kantons Schwyz verfüge nicht über einen qualifizierten psychotherapeuti- schen Hintergrund, weshalb sie die professionelle „Führung“ gemäss Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 nicht als mildere Massnahme bewerkstelli- gen könne. Ferner handle es sich bei der ambulanten risikoorientierten Psy- chotherapie um keinen körperlichen oder chemischen Eingriff, sondern um einen minimen Eingriff in die psychische Integrität des Beschuldigten. Im Übri- gen könne in Bezug auf Häufigkeit, Intensität und Therapieort auf die individu- ellen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen werden. Die Massnahme sei somit verhältnismässig. Die Zustimmung des Beschuldigten sei überdies nicht erforderlich, zumal die Motivationsarbeit ein Bestandteil der

Kantonsgericht Schwyz 8 Behandlung darstelle und eine Therapiemotivation erst geschaffen werden müsse.

c) aa) Gemäss dem Fokalgutachten von F.________ und I.________ vom

30. November 2017 lagen beim Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt Hinweise für ein moderates bis deutliches einschlägiges Rückfallrisiko für Beleidigun- gen, Bedrohungen und körperliche Übergriffe in spezifischen Situationen (Kontakt zu Schwester und deren Freund) vor, dem ein ansatzweise adäqua- tes Problembewusstsein gegenüberstand. Die Ausführungsbereitschaft für die in Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten als schwere Gewalt- straftat wurde als gering eingestuft (U-act. 11.1.06, S. 28). Als Massnahmen empfahlen die Gutachter zum einen eine akute Distanzierung und Trennung von der aufgeladenen und den Beschuldigten provozierenden sozialen Situa- tion, und zum anderen ein psychotherapeutisch-pädagogisches Monitoring seiner ungelösten Lebensthemen und Reaktionsbereitschaften. Die zum Zeit- punkt des Gutachtens bereits angeordnete therapeutisch-pädagogische Be- gleitung bzw. Behandlung sollte gemäss den Gutachtern mindestens ein Jahr fortgeführt werden (U-act. 11.1.06, S. 28 f.). bb) G.________, Psychotherapeut, hielt in seinem Psychotherapieverlaufs- bericht vom 10. November 2018 fest, beim Beschuldigten hätten die Persön- lichkeits- und Autonomieentwicklung einen deutlichen Zuwachs erfahren. Die psychosoziale Funktionalität und damit die Selbststeuerung seien als gut zu bezeichnen. Das Introjizieren einer modifizierten Familienhierarchie und ent- sprechender Familienwerte sowie das Einüben adäquater Problem- und Kon- fliktlösungsstrategien bedürfe weiter der Reflexion und Zeit. Das psychosozia- le Funktionsniveau des Beschuldigten sei mehrheitlich gut. Angesichts des positiven Psychotherapieverlaufs sei von einer positiven Legalprognose aus- zugehen (Vi-act. 16, S. 5).

Kantonsgericht Schwyz 9 Mit Bericht vom 6. Mai 2019 führte er sodann aus, dass er den Beschuldigten seit der Aufhebung der psychotherapeutischen Massnahme zu keinen weite- ren therapeutischen Sitzungen gesehen habe und sich der Bericht deshalb auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der einlässlichen Standortbestim- mung vom 5. Juni 2019 (recte: 2018) stützen würde. Der Beschuldigte habe bis November 2018 einen ausserordentlich hohen Aufwand für den Mass- nahmenvollzug (Bewährungshilfe/ambulante Psychotherapie) leisten müssen und diesen auch bravourös geleistet. Seine Persönlichkeitsentwicklung habe in dieser Zeit einen deutlichen Zuwachs erfahren, er sei in der Lage, mehrheit- lich Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und rücke in der Autono- mieentwicklung voran. Aus familienstrukturellen Gründen seien aber diskrete Defizite in der Halt- und Orientierungsfindung wahrnehmbar, welche sich vor- nehmlich im Freizeitverhalten auswirken würden. Der Beschuldigte bedürfe daher weiter professioneller „Führung“, insbesondere der Arbeit an der Selbststeuerung, dem Konfliktmanagement und den gängigen Themen, wel- che das frühe Erwachsenenalter ausmache (KG-act. 17, S. 3). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 16. Juni 2019 erklärte G.________, das Instrumentarium der professionellen „Führung“ könne z.B. von einer Fachperson mit einem qualifizierten sozialarbeiterischen Hintergrund und ei- ner elaborierten Berufserfahrung wahrgenommen werden. Demgegenüber könne die ambulante risikoorientierte Psychotherapie nur von einem aner- kannten Psychotherapeuten mit klinischem Hintergrund wahrgenommen wer- den (KG-act. 22, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt eines ganzheitlichen Betreu- ungs- und Behandlungszuganges könne mittels professioneller „Führung“ das im Fokalgutachten vom 30. November 2017 erwähnte Rückfallrisiko gebannt werden. Es stelle sich bei einer Aufwandsbegrenzung allerdings die Frage, ob eine Auftragszentrierung bei einer Fachperson sinnvoll und zielführend sei (KG-act. 22, S. 2). Soll eine Auftragszentrierung vorgenommen werden, dann dränge sich die Bewährungshilfe auf. Diesfalls könne aber nicht mehr von ei- nem ambulanten risikoorientierten psychotherapeutischen Zugang gespro- chen werden, es sei denn, die fallführende Fachperson verfüge über einen

Kantonsgericht Schwyz 10 qualifizierten psychotherapeutischen Hintergrund. Soll den Schlussfolgerun- gen des Fokalgutachtens und der Komplexität des vorliegenden Falles genügt werden, dann wäre das vorbestehende Setting von Bewährungshilfe und Psy- chotherapie wiederaufzunehmen (KG-act. 22, S. 2). cc) Der Beschuldigte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

23. November 2018 an, die Therapie verlaufe gut, er wisse aber nicht genau, ob ihm diese etwas nütze (Vi-act. 21, S. 4, Fragen 19 und 21). Er empfinde es als positiv, dass er über das Geschehene sprechen könne (Vi-act. 21, S. 5, Frage 23), wobei mittlerweile eher weniger darüber gesprochen werde (Vi- act. 21, S. 4, Frage 20). Er könne aber nicht genau sagen, was sich durch die Therapie verbessert habe (Vi-act. 21, S. 9, Frage 54). Auch ohne die Therapie würde das, was passiert sei, nicht mehr passieren (Vi-act. 21, S. 5, Frage 24). Er sei nicht dafür, dass die Therapie weitergeführt werde, weil es jedes Mal ein sehr grosser Aufwand sei (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25.)

d) Die Wiederaufnahme einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie ist gemäss den Ausführungen von G.________ geeignet, um das im Fokal- gutachten vom 30. November 2017 festgestellte Rückfallrisiko zu verringern. Zu beachten ist jedoch, dass G.________ bereits mit Bericht vom 10. Novem- ber 2018 eine deutliche Verbesserung bei der Persönlichkeits- und Autono- mieentwicklung des Beschuldigten feststellte und deshalb von einer positiven Legalprognose ausging. Es ist somit von einer geringeren Rückfallgefahr aus- zugehen, als dies im Fokalgutachten vom 30. November 2017 festgehalten wurde. Ferner führt G.________ mit Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

16. Juni 2019 aus, das Rückfallrisiko könne mittels professioneller „Führung“ gebannt werden. Auch wenn er eine Beibehaltung des vorbestehenden Set- tings aus Bewährungshilfe und Psychotherapie bevorzugt, schliesst er eine Aufwandsbegrenzung bzw. Auftragszentrierung bei der Bewährungshilfe nicht als ungeeignet aus. Insofern stellt eine solche Auftragszentrierung ein milde- res Mittel gegenüber der Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme des vorbeste-

Kantonsgericht Schwyz 11 henden Settings dar. Sodann führte der Beschuldigte aus, die Therapie stelle für ihn einen grossen Aufwand dar, vor allem wenn er am nächsten Tag arbei- te oder Prüfungen habe (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25). Hinzu kommt, dass auf- grund der Aussagen des Beschuldigten von einer geringen Therapiemotivati- on auszugehen ist. Obwohl auch die Motivationsarbeit ein Bestandteil der Be- handlung darstellt, ist angesichts der Tatsache, dass die geringe Therapiemo- tivation des Beschuldigten ungefähr ein Jahr nach Aufnahme der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie festgestellt werden konnte, zumindest frag- lich, inwiefern eine solche Therapiemotivation überhaupt noch erreicht werden kann. Überdies hält sich der Beschuldigte, soweit dies aus den Akten ersicht- lich ist, an die von der Vorinstanz angeordneten Weisungen. Die im Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 erwähnten Ereignisse (Vorfall in einer Bar in der Lenzerheide im Dezember 2018 sowie SVG-Delikt im Februar 2019) sind nicht näher dokumentiert bzw. hinsichtlich des mutmasslichen SVG- Delikts für die vorliegende Frage der Rückfallgefahr von Beleidigungen, Be- drohungen und körperlichen Übergriffen nicht relevant. Wenngleich der zeitli- che Aufwand für die Therapie (eine Therapiestunde in zwei Wochen) vom Be- schuldigten grundsätzlich kein übermässiges Opfer abverlangen würde, grei- fen Weisungen stets in die Freiheit des Betroffenen ein. Angesichts der er- wähnten Gründe erscheint eine Wiederaufnahme der ambulanten risikoorien- tierten Psychotherapie nicht verhältnismässig, weshalb die Berufung abzuwei- sen ist.

3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 sowie 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zu- züglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein, weshalb die Vergütung

Kantonsgericht Schwyz 12 nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob eine zusätzliche Weisung erteilt werden soll. Diesbezüglich stellten sich keine be- sonderen Schwierigkeiten und der Umfang ist eng begrenzt. In Anbetracht dessen sowie dem mutmasslichen Aufwand des Verteidigers für die Ausarbei- tung der fünfseitigen Berufungsantwort und den weiteren Stellungnahmen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.00 angemessen. Nachdem die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen sind, besteht für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Privatklägerin hatte im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 433 StPO);- erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.

Kantonsgericht Schwyz 13

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. April 2020 kau